Wer trägt die Verantwortung für UVV-Prüfungen?
Die Verantwortung liegt bei der Unternehmensleitung, also bei der Geschäftsführung, dem Vorstand oder der Inhaberin beziehungsweise dem Inhaber. Das folgt aus dem Arbeitsschutzgesetz und aus § 3 und § 14 der Betriebssicherheitsverordnung: Das Unternehmen muss festlegen, welche Betriebsmittel wie oft geprüft werden, und dafür sorgen, dass die Prüfungen stattfinden und dokumentiert sind. Was eine UVV-Prüfung im Einzelnen umfasst und welche Fristen gelten, erklären wir im Grundlagenbeitrag.
In einem kleinen Betrieb erledigt die Geschäftsführung das oft selbst. Ab einer gewissen Größe geht das nicht mehr. Dann werden die Aufgaben übertragen, und genau dabei passieren die meisten Fehler.
Übertragung von Unternehmerpflichten
Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, Pflichten im Arbeitsschutz zu delegieren. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann das Unternehmen zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. § 13 der DGUV Vorschrift 1 regelt dasselbe für die Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften.
Damit die Übertragung wirksam ist, muss sie ein paar Anforderungen erfüllen:
- Schriftlich: Eine mündliche Absprache reicht nicht.
- Konkret: Der Verantwortungsbereich ist klar abgegrenzt, zum Beispiel alle Flurförderzeuge am Standort Nord oder alle Leitern und Tritte im Lager.
- Mit Befugnissen: Wer Verantwortung trägt, braucht auch die Mittel dazu. Dazu gehören Budget, Weisungsrecht und das Recht, ein Betriebsmittel stillzulegen.
- Unterschrieben: Die beauftragte Person bestätigt die Übertragung mit ihrer Unterschrift und erhält eine Ausfertigung.
- An die richtige Person: Sie muss zuverlässig und fachkundig sein. Wer niemals einen Stapler geprüft hat, kann nicht für die Stapler-Prüfung verantwortlich gemacht werden.
Was bei der Unternehmensleitung bleibt
Delegieren heißt nicht, die Verantwortung loszuwerden. Bei der Unternehmensleitung bleiben drei Pflichten, die sich nicht übertragen lassen:
- Auswahlpflicht: die richtige Person für die Aufgabe auswählen.
- Organisationspflicht: Zuständigkeiten, Abläufe und Mittel so festlegen, dass die Aufgabe erfüllbar ist.
- Kontrollpflicht: in angemessenen Abständen prüfen, ob die Aufgabe tatsächlich erfüllt wird.
Kommt es zu einem Unfall, wird genau das geprüft. War die beauftragte Person geeignet? Wusste sie, wofür sie zuständig war? Hat jemand nachgesehen, ob die Prüfungen stattfinden? Ist die Antwort auf die letzte Frage nein, hilft auch die beste schriftliche Beauftragung nicht weiter. Welche Bußgelder und Haftungsfolgen dann drohen, beschreiben wir in einem eigenen Beitrag.
Verantwortung und Durchführung sind zwei verschiedene Dinge
Wer für die Organisation der Prüfungen verantwortlich ist, muss sie nicht selbst durchführen. Die Prüfung selbst macht eine befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV. Das kann dieselbe Person sein, muss es aber nicht. Typisch ist diese Aufteilung:
- Die Geschäftsführung trägt die Gesamtverantwortung und kontrolliert.
- Eine beauftragte Person, etwa die Werkstatt- oder Lagerleitung, organisiert Fristen, Prüfaufträge und die Behebung von Mängeln.
- Befähigte Personen führen die Prüfungen durch, intern oder als externer Prüfdienstleister.
Wer darf UVV-Prüfungen durchführen?
Befähigt ist, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit die nötigen Fachkenntnisse für die jeweilige Prüfung hat. Die TRBS 1203 beschreibt die Anforderungen genauer. Eine Befähigung gilt immer für bestimmte Betriebsmittel: Wer Leitern prüfen darf, darf deshalb noch keine Krane prüfen.
Unternehmen haben zwei Wege. Sie qualifizieren eigene Beschäftigte, zum Beispiel über Lehrgänge der Berufsgenossenschaften oder spezialisierter Schulungsanbieter. Oder sie beauftragen einen externen Prüfdienstleister. Welchen Umfang eine solche Prüfung hat, hängt vom Betriebsmittel ab. Auch bei externen Prüfungen bleibt die Pflicht, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und die Ergebnisse nachzuhalten.
Die Qualifikation muss aktuell bleiben. Vorschriften und Technik ändern sich, deshalb gehört eine regelmäßige Fortbildung dazu. Auch das ist Teil der Auswahl- und Kontrollpflicht.
Checkliste für eine saubere Pflichtenübertragung
- Liste aller prüfpflichtigen Betriebsmittel, nach Bereichen gegliedert
- Für jeden Bereich eine schriftliche Beauftragung mit Verantwortungsbereich und Befugnissen
- Nachweis der Befähigung für jede prüfende Person, mit Ablaufdatum
- Festgelegter Weg für Mängel: Wer entscheidet über Stilllegung und Reparatur?
- Klare Regel, wer nach einer Instandsetzung über eine erneute Prüfung entscheidet
- Regelmäßige Kontrolle durch die Geschäftsführung, zum Beispiel ein Blick auf überfällige Prüfungen einmal im Monat
Verantwortung sichtbar machen mit Software
Die Kontrollpflicht ist in der Praxis der schwächste Punkt. In Excel sieht die Geschäftsführung nicht, ob die Stapler im Nachbarwerk fristgerecht geprüft wurden. Eine Software für die UVV-Prüfung macht das sichtbar: Jedes Betriebsmittel hat eine verantwortliche Person, jede Prüfung eine Frist, und überfällige Prüfungen erscheinen im Dashboard. Qualifikationen und Zertifikate der prüfenden Personen verwaltet tagIDeasy in den Unterweisungen mit, samt Erinnerung vor Ablauf. So lässt sich die Kontrolle mit wenigen Minuten im Monat nachweisbar erfüllen.